AGB

Kundendienst- und Montagebedingungen
der Firma Innolox GmbH
Im Ostpark 25
35435 Wettenberg

Gültig ab 01.01.2017

Nachfolgend wird zur Vereinfachung immer der Begriff -Montage- verwendet, die Bedingungen gelten jedoch gleichermaßen für sämtliche Kundendienstleistungen.

Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für Montagen, welche die Innolox GmbH – nachfolgend kurz Innolox genannt – gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Innolox.

Montagepreis
Die Montage wird gemäß Preisliste nach Zeitanfall abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet wird.

Mitwirkung des Bestellers
Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.

Vor Beginn der Arbeiten muss der Innolox -Teamleiter vor Ort (entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung seines Arbeitgebers) eine Innolox -Gefährdungsbeurteilung erstellen und seine Mitarbeiter entsprechend unterweisen. Hierbei hat der Besteller (der Betreiber) die entsprechenden Auskünfte, Unterlagen sowie ansonsten erforderlichen Handlungen zu erbringen und die Gefährdungsbeurteilung gegenzuzeichnen.

Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt Innolox unverzüglich von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen des Montagepersonals kann er dem Zuwiderhandelnden im Einvernehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

Technische Hilfeleistung des Bestellers
Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet und hat insbesondere die nachfolgend aufgeführten Zuarbeiten zu erbringen:

a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleuten Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Innolox übernimmt für diese bereitgestellten Hilfskräfte keine Haftung.

b) Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.

c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren, Feldschmieden), sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial und Schmiermittel).

d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

e) Bereitstellung notwendiger trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals in unmittelbarer Nähe der Montagestelle.

f) Transport der Montageteile an den Montageplatz, Schutz der Montageteile und –materialen vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montageteile.

g) Bereitstellung geeigneter diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.

h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Liefergegenstands und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig ist.

Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen unsererseits erforderlich sind, stellen wir sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung, der seinerseits alle sich hieraus ergebenden Vorkehrungen zu treffen hat.

Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist Innolox berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller
obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte
und Ansprüche von Innolox unberührt.

Montagefrist, Gefahrtragung
Eine etwa vereinbarte Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller,
im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie
den Eintritt von Umständen, die von Innolox nicht verschuldet sind, so tritt eine angemessene Verlängerung der Montagefrist
ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem Innolox in Verzug geraten ist.

Erwächst dem Besteller nachweisbar infolge Verzuges von Innolox ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber
höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der von Innolox zu montierenden Anlage, die infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig benutzt werden kann.

Ist die Montageleistung vor der Abnahme ohne Verschulden von Innolox untergegangen oder verschlechtert worden, so ist
Innolox berechtigt, den Montagepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Das gleiche gilt bei von Innolox
unverschuldeter Unmöglichkeit der Montage. Eine Wiederholung der Montageleistung kann der Besteller verlangen, wenn und
soweit Innolox dies – insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen vertraglichen Verpflichtungen der Innolox –
zuzumuten ist. Für die Wiederholung ist eine erneute Vergütung auf der Basis der Vertragspreise an Innolox zu richten.

Abnahme
Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa
vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht
vertragsmäßig, so ist Innolox zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für
die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht
wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn Innolox die Pflicht zur Beseitigung des
Mangels ausdrücklich anerkennt.

Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von Innolox, so gilt die Abnahme nach Ablauf einer Woche seit Anzeige der
Beendigung der Montage als erfolgt.

Mit der Abnahme gilt das Werk als vertragsgemäß erbracht, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines
bestimmten Mangels vorbehalten hat.

Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller nach
Ankündigung vom Vertrag zurücktreten.

Haftung und Haftungsausschlüsse
Innolox haftet in Ausführung dieses Vertrages für auftretende Schäden infolge eigenen Verhaltens oder infolge des Verhaltens
von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) unbeschränkt jeweils nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatzes; die Haftung für Personenschäden bleibt hiervon unberührt.

Bei Schäden mit Ausnahme von Personenschäden, die durch einfach fahrlässiges Verhalten von Innolox oder der nach § 278
BGB zurechenbaren Dritten entstehen, ist die Haftung auf 2.000.000,00 € (in Worten: Zweimillion) je Schadensfall und jährlich
auf insgesamt 3.000.000,00 € (in Worten: Dreimillionen) sowie zusätzlich auf den vertragstypischen und vorhersehbaren
Schaden beschränkt.

Ersatzleistungen des Bestellers
Werden ohne Verschulden von Innolox die von Innolox gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Transport oder auf
dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne Verschulden von Innolox in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser
Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden einzelnen Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch nicht das
gesamte Regelwerk unwirksam, sondern die einzelne unwirksame Regelung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem
Vertragszweck und dem Willen der Parteien am Nächsten kommt.

Stand: Januar 2017
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Innolox GmbH

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